Für weitere Informationen über die jeweiligen Geschäftsstellen kontaktieren Sie uns bitte unter der kostenlosen Beratungshotline.
Mo.-Fr.: 09:00-19:00Uhr
0800 8336699
Zusätzlich zur verkehrspsychologischen und medizinischen Beratung kümmern wir uns außerdem auch um sämtliche weitere Belange rund um die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis!
Zu Beginn der Beratung und der MPU:
Während der Beratung und der MPU:
Nach der Beratung und der MPU:
Bei Entziehung der Fahrerlaubnis wird dem Betroffenen regelmäßig eine Sperrfrist auferlegt. Innerhalb dieser kann er keine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mehr beantragen. Sie beträgt mindestens 6 Monate und maximal 5 Jahre. Lässt sich die Sperrfrist verkürzen? Unter Umständen können Sie beim Gericht eine Verkürzung der Sperrfrist beantragen. Hierfür bedarf es jedoch einer triftigen Begründung und ggf. der freiwilligen Teilnahme an zusätzlichen Schulungen (wie einer MPU oder anderen Seminaren bei Begutachtungsstellen).
Eine Sperre wird im Verkehrsrecht immer wieder verhängt, vor allem wenn stark alkoholisierte Fahrer erfasst werden. In Bezug auf die Fahrtauglichkeit solcher Verkehrsteilnehmer treten schnell Zweifel auf. In solchen Fällen ist dann auch eine Verordnung zur Teilnahme an einer MPU möglich.
Eine solche Frist beträgt in der Regel zwischen neun und elf Monaten. Hier ist die Schwere des Verkehrsverstoßes ein wichtiger Faktor. Ohne Verkürzung können Betroffene erst drei Monate vor Ende der Sperre einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Um die Fahrerlaubnis bzw. den Führerschein schneller wiederzuerlangen, bietet sich deshalb eine Sperrfristverkürzung an.
Sind Sie selbst betroffen und wollen in Bezug auf Ihren Führerschein die Sperrfrist verkürzen, sollten Sie sich am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann alle notwendigen Schritte zur Sperrfristverkürzung einleiten und Sie zu weiteren Handlungsoptionen beraten. Neben dem erfolgreichen Absolvieren eines MPU-Kurses können zusätzliche Schulungen dabei helfen, dass der eigenen Bitte auf Verkürzung nachgekommen wird. Unabhängig davon können Sie auch selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht einreichen, in dem Sie um Sperrfristverkürzung bitten.